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Vergewaltigung

Letzte Aktualisierung: 25.6.2026

Zusammenfassungtoggle arrow icon

Eine Vergewaltigung (lat. Stuprum) ist definiert als die nicht-konsensuale, sexuell motivierte Penetration des Körpers mit einem Körperteil oder Gegenstand. In Deutschland sind etwa 14,9% der Frauen im Laufe ihres Lebens von versuchter oder vollendet erzwungener Penetration betroffen, wobei die Täter fast ausschließlich männlich sind. Die primäre Motivation der Täter liegt meist im Streben nach Macht, Kontrolle und in der Demonstration von Überlegenheit. Zur Dokumentation genitaler Verletzungen wird das TEARS-Schema (Riss, Hämatom, Schürfung, Rötung, Schwellung) genutzt. Die Folgen umfassen akute Verletzungen, das Risiko für Infektionen und ungewollte Schwangerschaften sowie chronische körperliche und psychische Leiden wie PTBS oder Depressionen. Die medizinische Versorgung nach sexualisierter Gewalt gilt als medizinischer Notfall.

Dieses Kapitel bildet aufgrund der Epidemiologie insb. das weibliche Vergewaltigungsopfer ab. Für Inhalte zu biologischen Männern siehe: Männliche und LGBTQ+ Vergewaltigungsopfer

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Definitiontoggle arrow icon

  • Nicht-konsensuale, sexuell motivierte Penetration (oral, vaginal oder anal) mittels eines Körperteils oder Objekts [1]

Andere Formen von sexualisierter Gewalt werden in diesem Kapitel nicht dargestellt. Es sollte jedoch bei jedem sexuellen Übergriff eine gerichtsverwertbare Dokumentation angefertigt werden!

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Epidemiologietoggle arrow icon

  • Lebenszeitprävalenz Deutschland: 14,9% aller Frauen (versuchter oder tatsächlich erzwungener penetrativer Geschlechtsverkehr) [1]
    • Prävalenzstudie für Europa: 5–6% aller Frauen (tatsächlich erzwungener penetrativer Geschlechtsverkehr) [1]
  • Geschlechterverhältnis: 11.651() : 781() (Stand 2024) [2]
  • Täter: 97–99% Männer [1]
  • Zur Anzeige gebrachte Vorfälle: 9,5% (sexualisierte Gewalt und Vergewaltigung)

Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die epidemiologischen Daten auf Deutschland.

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Rechtliche Grundlagentoggle arrow icon

§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung [3]

  • Absatz 1: Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
  • Absatz 2: Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
    • Der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern
    • Der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert
    • Der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt
    • Der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
    • Der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat
  • Absatz 3: Der Versuch ist strafbar
  • Absatz 4: Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
  • Absatz 5: Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
    • Gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet
    • Dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
    • Eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist
  • Absatz 6: In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
    • Der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
    • Die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird
  • Absatz 7: Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    • Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt
    • Sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
    • Das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt
  • Absatz 8: Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    • Bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
    • Das Opfer
      • Bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
      • Durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
  • Absatz 9: In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 178 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge [4]

Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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Ätiologietoggle arrow icon

  • Hauptmotiv [1]
    • Streben nach Macht und Kontrolle
    • Kanalisierung von Aggressionen
    • Demonstration von Überlegenheit
  • Nebenmotiv (seltener): Sexuelle Lust [1]
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Symptomatiktoggle arrow icon

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Wichtige Aspekte in der Erstversorgungtoggle arrow icon

Allgemeine Empfehlungen zur Erstversorgung [1]

  • Räumlichkeiten: Bereitstellung getrennter, geschützter und ruhiger Räumlichkeiten abseits des üblichen Klinikbetriebs
    • Vermeidung von Wartezeiten zur Belastungsreduktion
    • Geeignete Größe und Ausstattung für Anamnese, Versorgung und Spurensicherung
  • Personal und Qualifikation
    • Versorgung durch geschultes und traumainformiertes Personal
    • Einhaltung eines fachärztlichen Standards
    • Durchführung der Untersuchung durch 2 Personen (Vier-Augen-Prinzip )
      • Berücksichtigung von Wünschen bzgl. des Geschlechts der untersuchenden Person
    • Untersuchung im Beisein einer weiblichen Drittperson ermöglichen
  • Übersetzung: Einsatz neutraler Dolmetscherinnen bei Sprachbarrieren
  • Gerichtsverwertbare Dokumentation

Angehörige, Freund:innen oder Kinder sollten nicht als Dolmetscher:innen fungieren!

Eine Vergewaltigung stellt v.a. wegen der Notwendigkeit einer schnellen Spurensicherung, aber auch wegen möglicher lebensbedrohlicher Verletzungen und Intoxikationen einen medizinischen Notfall dar!

Umgang mit Betroffenen [1]

  • Traumainformierte Gesprächsführung nach Schellong: Einfühlsamer, ressourcenorientierter Ansatz unter Berücksichtigung der psychischen Ausnahmesituation (Vermittlung von Sicherheit, Kontrollierbarkeit und Wahlfreiheit)
    • Grundhaltung: Normalität , Transparenz , Individualität
    • Wichtige Bausteine: Respekt und Validierung, Normalisierung , Erklärung
    • Keine Bewertung oder Anzweiflung der Glaubwürdigkeit
  • Aufklärung über Versorgungsformen bei Vergewaltigung: Erläuterung der verfügbaren Wege (mit/ohne Schilderung und Dokumentation des Tathergangs)
    • Medizinische Versorgung inkl. polizeilicher Anzeige
    • Medizinische Versorgung und vertrauliche Spurensicherung ohne sofortige Anzeige
    • Ausschließliche medizinische Versorgung
  • Kontrolle über das Prozedere: Entscheidung der Betroffenen über jede Maßnahme
    • Zustimmung für jeden einzelnen Untersuchungsschritt einholen
    • Möglichkeit von Pausen oder Abbruch jederzeit gewährleisten
    • Absprache über anwesende Personen/Zeug:innen
  • Vertrauensperson: Anwesenheit einer Begleitperson nach Wahl der Betroffenen ermöglichen
    • Tatverdächtigen als Begleitperson ausschließen
    • Alle anwesenden Personen namentlich dokumentieren

Die Glaubwürdigkeit der Betroffenen darf vom medizinischen Personal nicht bewertet oder angezweifelt werden!

Versorgungsformen und rechtliche Aspekte [1]

Praktische Aspekte je nach Versorgungsform
Versorgungsform Praktische Aspekte
Untersuchung mit Anzeige (ohne Untersuchungsauftrag der Behörden)
Untersuchung im Auftrag der Behörden
  • Betroffene hat meist Anzeige erstattet
  • Belehrung über Rechte und Pflichten (z.B. gemäß § 81c StPO) durch Behörden
    • Betroffene darf Untersuchung grundsätzlich ablehnen
    • Anwesenheit einer weiblichen(!) Polizeibeamtin bei Anamnese und Untersuchung nur bei Zustimmung der Betroffenen
  • Übergabe der Asservate und Dokumentationsbögen an die Polizei
  • Schweigepflichtsentbindung bei Übergabe des detaillierten Untersuchungsbefunds nötig
Vertrauliche Spurensicherung (Untersuchung ohne Anzeige)
  • Dokumentation und Spurensicherung ohne erstattete Anzeige
  • Bundeslandspezifische Regelungen beachten
  • Bestehende Schweigepflicht
  • Anonymisierte Abrechnung möglich
  • Einwilligungserklärung zur Spurenlagerung und zum Datenschutz muss unterzeichnet werden
  • Betroffene dürfen jederzeit Befunde und Dokumentation einsehen oder Kopien verlangen
  • Kassenleistung gem. § 132k SGB V, § 27 SGB V(seit 01.03.2020)
Ausschließlich medizinische Versorgung

Einwilligungsfähigkeit [1]

Bestehen aus ärztlicher Sicht erhebliche Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit, sollte für die notwendigen Maßnahmen eine gesetzliche Betreuung beim Amtsgericht beantragt werden! Dies gilt insb. dann, wenn ein Untersuchungswunsch der betroffenen Person aufgrund der fehlenden Einwilligungsfähigkeit abgelehnt werden müsste (keine Untersuchung ohne Einwilligung!).

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Untersuchung und Spurensicherungtoggle arrow icon

Medizinisch-forensische Untersuchung [1]

Anamnese [1]

  • Allgemeine Anamnese: Größe, Gewicht, Vorerkrankungen, OPs, Medikamenteneinnahme, psychischer Zustand
  • Gynäkologische Anamnese, insb. Zyklusstand, Schwangerschaften, Verhütungsmethode
    • Letzter einvernehmlicher Sexualkontakt: Erfragung von Zeitpunkt, Partner:in und Schutzmaßnahmen (bspw. Kondom)
  • Infektiologische Anamnese: Verletzungen oder Blutungen (wenn möglich auch beim Tatverdächtigen), STI-Symptome, Impfstatus (v.a. Hepatitis B, Tetanus)
  • Tatbezogene Anamnese (Dokumentation so wörtlich wie möglich, Vermeidung von Suggestivfragen)
    • Datum, Zeit, Ort und Hergang des Übergriffs (lediglich mit für die Untersuchung nötigen Details )
    • Angabe zum Tatverdächtigen (Bekannter, Familienmitglied?)
    • Art der Penetration (oral, vaginal, anal) und verwendete Objekte/Körperteile (Penis, Finger, Gegenstand)
    • Angaben zu Ejakulation (wohin?) und Kondomnutzung
    • Verhalten, das zu einer beeinträchtigten Spurenlage führen kann, bspw. Körperreinigung nach der Tat (z.B. Duschen, Wechsel von Kleidung/Tampons, Stuhlgang, Miktion, Mundspülung, Zähneputzen) oder Rauchen
    • Anwendung von Gewalt (Waffen, Fesseln etc.)
    • Frage nach Übertragungsmöglichkeiten von genetischem Material (Küssen, Lecken, Beißen, Abwehrmaßnahmen wie Kratzen)
    • Frage nach Gewalt gegen den Hals (Bewusstlosigkeit, unfreiwilliges Einnässen oder Einkoten, Schluckbeschwerden, Halsschmerzen, Heiserkeit, Globusgefühl, Sehstörungen)
    • Hinweise auf Intoxikation (z.B. Gedächtnisverlust, Blackout)
    • Frage nach Kleidung und Schmuck bei extragenitalen und/oder geformten/gemusterten Verletzungen

Gerichtsverwertbare Verletzungsdokumentation [1]

  • Methodik
    • Zeitnahe, systematische und standardisierte Durchführung
    • Lückenlose Dokumentation aller Befunde (inkl. Negativbefunde )
    • Verwendung standardisierter Spurensicherungskits (Sexual Assault Evidence Collection Kit, SAECK )
      • Standardisierter Untersuchungsbogen (siehe: Tipps & Links)
      • Winkelmaßstäbe für die Fotodokumentation
      • DNA-freie Wattestieltupfer (Sicherung von molekulargenetischen Spuren)
      • Atmungsaktive Spurensicherungstaschen (bspw. Papiertüten zur Asservierung von Kleidung )
      • Blut- und Urinröhrchen
      • Informationsmaterial zur psychosozialen Betreuung für Betroffene
  • Körperliche Untersuchung
    • Vollständige Inspektion der Körperoberfläche in Teilschritten
    • Fotodokumentation der Verletzungen immer mittels Übersichtsaufnahme (Lokalisation) und Detailaufnahme (mit Winkelmaßstab und Farbskala)
    • Skizzierung und (objektive) Beschreibung sämtlicher(!) Verletzungen im Körperschema (im standardisierten Untersuchungsbogen)
      • Größe
      • Form
      • Farbe
      • Genaue Lokalisation
    • Vermeidung von Interpretationen (Schlagverletzung, Würgemal, frische/alte Verletzung)
  • Gynäkologische Untersuchung (mit gleichzeitiger Spurensicherung und (Foto‑)Dokumentation mittels Beschreibung und Schemazeichnung)
    • Prinzip: „Von innen nach außen“ (Vorbeugung von Kontamination)
    • Anwendung und Dokumentation des TEARS-Schemas (ohne Interpretation!)
      • T (Tear) bezeichnet eine Rissverletzung
      • E (Ecchymosis) steht für einen Bluterguss
      • A (Abrasion) beschreibt eine Hautschürfung
      • R (Redness) kennzeichnet eine lokale Rötung
      • S (Swelling) definiert eine Gewebeschwellung
    • Lage: Steinschnittlage (anale Inspektion ggf. in Seitenlage)
    • Durchführung
  • Besonderheiten
    • Fotodokumentation nur mit Einwilligung der Betroffenen
    • Vermeidung nicht-sachgemäßer Begriffe (z.B. „Virgo intacta“, „klaffende Vagina“)

Eine Fotodokumentation darf nur mit Einwilligung der Betroffenen erfolgen und sollte möglichst mittels Detailaufnahmen, jedoch mit sichtbarer anatomischer Zugehörigkeit durchgeführt werden!

Es dürfen keine Nativabstriche zum Spermiennachweis angefertigt werden, um ausreichend Material für die molekulargenetische Spurenanalyse zu erhalten! [1]

Spurensicherung (Asservierung)

  • Organisatorisches
    • Zeitlicher Aspekt: Abstrich-/Abriebentnahme idealerweise innerhalb der ersten 72 h (einzelne Spuren wie Spermien bis zu 7 Tage nachweisbar)
    • Bei vorherigem Kontakt mit der Betroffenen (bspw. telefonisch): Empfehlung nicht zu Duschen, keine Kleider zu wechseln und bis zur Untersuchung keine Mundhygiene (inkl. Essen, Trinken, Rauchen) vorzunehmen
    • Spurenarmes Arbeiten: Hygieneregeln befolgen, Handschuhe und Mundschutz tragen
    • Kontamination vermeiden: Handschuhwechsel nach jedem Kontakt potenzieller DNA-enthaltender Körperabschnitte oder Instrumente, keine Berührung der Körperstellen vor Abstrich/Abrieb
    • Asservierung vor medizinischer Versorgung (wenn möglich!)
    • Jede Spur muss klar gekennzeichnet werden
    • Übergabe der Spuren an die Polizei (wenn Untersuchung in deren Auftrag erfolgt)
  • Abstriche/Abriebe potenzieller Kontaktstellen (bspw. vaginal, vulvär, Mundhöhle, Wangentaschen, Anus, Hals, Brüste, Bauch, Oberschenkelinnenseite und Oberarme beidseits) mittels Prinzip „Feucht auf trocken, trocken auf feucht“
    • Schleimhautabstriche: Mittels trockenem Tupfer
    • Körperabrieb: Mittels speziellen forensischen Wattestieltupfern
    • Abrieb unter den Fingernagelüberständen: Mittels spitz zulaufendem forensischen Wattestieltupfer (oder Schneiden der Fingernägel und Verpackung in atmungsaktive Spurensicherungstaschen)
    • Im Genitalbereich „Von außen nach innen“-Prinzip (erst Vulva, dann Vagina, dann Zervix) anwenden
  • Sicherung von Spurenträgern: Kleidung, Schmuck, Tampons, Kondome (in atmungsaktive Spurensicherungstaschen)
  • Sicherung anderer körperfremder Materialien: Bspw. Haare (in atmungsaktive Spurensicherungstaschen)
  • Toxikologie
    • Entnahme von Blut und Urin, ggf. Haaren bei V.a. Substanzbeeinflussung
    • Zeitpunkt: So schnell wie möglich (idealerweise <12 h, generell bis 72 h sinnvoll )
    • Lagerung von Blut und Urin: Kühlung bis zur Weiterleitung
    • Untersuchung in forensisch akkreditierten Laboren
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Medizinische Versorgungtoggle arrow icon

Nach manuellem Würgen oder Drosseln besteht das Risiko für zeitverzögerte, lebensbedrohliche Komplikationen (z.B. progredientes Larynxödem)! Zeichen einer Atemwegsobstruktion können mit einer Latenz von bis zu 36 h einsetzen.

Die medizinische Versorgung und Spurensicherung sollte unabhängig von einer geplanten Anzeige erfolgen (vertrauliche Spurensicherung)!

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Psychische und psychosoziale Versorgungtoggle arrow icon

  • Psychische Ersthilfe: Psychosoziale Ersteinschätzung durch geschultes Personal durchführen
  • Grundgedanke: Beruhigung und Vermittlung einer hoffnungsvollen, zukunftsorientierten Perspektive; zu sozialem Kontakt ermutigen
  • Symptomerkennung: Auf typische posttraumatische Reaktionen achten
  • Risikofaktoren für Entwicklung einer psychischen Störung
    • Täter ist/war Intimpartner
    • Vorbestehende psychische Erkrankung/Belastung
    • Trauma in der Vergangenheit
    • Keine Unterstützung im sozialen Umfeld
  • Gefährdungsabschätzung
    • Selbstgefährdung: Eruierung von Suizidalität und selbstschädigendem Verhalten
    • Fremdgefährdung: Klärung der Schutzmöglichkeiten und Entlassung in eine sichere Umgebung
  • Interventionen
    • Psychoedukation: Persönliche Aufklärung über die Normalität von Stressreaktionen zur Entpathologisierung
    • Informationsmaterial: Angebot schriftlicher Informationen zu spezialisierten Beratungsstellen, Frauenhäusern oder Traumaambulanzen
    • Verhaltensempfehlungen: Beratung zu gesundem Schlafrhythmus, regelmäßigen ausgewogenen Mahlzeiten mit normalem Tagesablauf und positiven Bewältigungsstrategien (z.B. Entspannungsübungen, sozialer Kontakt)
    • Soziales Entschädigungsrecht (SER): Aufklärung über Ansprüche auf Entschädigung und Unterstützung
  • Nachsorge: Empfehlung einer ambulanten Verlaufsbeobachtung in den ersten Wochen

Die psychische Betreuung soll das Vertrauen in die eigene Handlungsfähigkeit stärken und soziale Kontakte fördern! [1]

Benzodiazepine sollen nach akuter Traumatisierung nicht zur Prävention einer PTBS eingesetzt werden! Sie sind unwirksam und können das Risiko für die Entwicklung einer PTBS sogar erhöhen. [1]

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Nachsorgetoggle arrow icon

Die Wichtigkeit der Nachsorge muss bereits bei der Erstversorgung verdeutlicht werden!

Bei Anhaltspunkten für eine Selbstgefährdung muss eine psychiatrische Vorstellung und ggf. stationäre Aufnahme erfolgen!

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Exkurs: Männliche und LGBTQ+ Vergewaltigungsopfertoggle arrow icon

Unangekündigte rektale/vaginale Untersuchungen oder die Verwendung kalter Instrumente können massiv belastend wirken und die Situation verschärfen!

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