Zusammenfassung
Eine Vergewaltigung (lat. Stuprum) ist definiert als die nicht-konsensuale, sexuell motivierte Penetration des Körpers mit einem Körperteil oder Gegenstand. In Deutschland sind etwa 14,9% der Frauen im Laufe ihres Lebens von versuchter oder vollendet erzwungener Penetration betroffen, wobei die Täter fast ausschließlich männlich sind. Die primäre Motivation der Täter liegt meist im Streben nach Macht, Kontrolle und in der Demonstration von Überlegenheit. Zur Dokumentation genitaler Verletzungen wird das TEARS-Schema (Riss, Hämatom, Schürfung, Rötung, Schwellung) genutzt. Die Folgen umfassen akute Verletzungen, das Risiko für Infektionen und ungewollte Schwangerschaften sowie chronische körperliche und psychische Leiden wie PTBS oder Depressionen. Die medizinische Versorgung nach sexualisierter Gewalt gilt als medizinischer Notfall.
Dieses Kapitel bildet aufgrund der Epidemiologie insb. das weibliche Vergewaltigungsopfer ab. Für Inhalte zu biologischen Männern siehe: Männliche und LGBTQ+ Vergewaltigungsopfer
Definition
- Nicht-konsensuale, sexuell motivierte Penetration (oral, vaginal oder anal) mittels eines Körperteils oder Objekts [1]
Andere Formen von sexualisierter Gewalt werden in diesem Kapitel nicht dargestellt. Es sollte jedoch bei jedem sexuellen Übergriff eine gerichtsverwertbare Dokumentation angefertigt werden!
Epidemiologie
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Lebenszeitprävalenz Deutschland: 14,9% aller Frauen (versuchter oder tatsächlich erzwungener penetrativer Geschlechtsverkehr) [1]
- Prävalenzstudie für Europa: 5–6% aller Frauen (tatsächlich erzwungener penetrativer Geschlechtsverkehr) [1]
- Geschlechterverhältnis: 11.651(♀) : 781(♂) (Stand 2024) [2]
- Täter: 97–99% Männer [1]
- Zur Anzeige gebrachte Vorfälle: 9,5% (sexualisierte Gewalt und Vergewaltigung)
Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich die epidemiologischen Daten auf Deutschland.
Rechtliche Grundlagen
§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung [3]
- Absatz 1: Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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Absatz 2: Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- Der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern
- Der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert
- Der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt
- Der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
- Der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat
- Absatz 3: Der Versuch ist strafbar
- Absatz 4: Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
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Absatz 5: Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- Gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet
- Dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
- Eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist
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Absatz 6: In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- Der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
- Die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird
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Absatz 7: Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- Eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt
- Sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
- Das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt
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Absatz 8: Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- Bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
- Das Opfer
- Bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
- Durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
- Absatz 9: In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 178 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge [4]
Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Ätiologie
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Hauptmotiv [1]
- Streben nach Macht und Kontrolle
- Kanalisierung von Aggressionen
- Demonstration von Überlegenheit
- Nebenmotiv (seltener): Sexuelle Lust [1]
Symptomatik
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Physisch [1]
- Akute Verletzungen
- Schluckbeschwerden, Heiserkeit, Halsschmerzen, Sehstörungen (nach Strangulation)
- Sexuell übertragbare Erkrankungen
- Ungewollte Schwangerschaft
- CPPS
- Kopfschmerzen
- Dyspareunie und sexuelle Dysfunktion
- Dysmenorrhö
-
Psychisch [1]
- Schlafstörungen
- Depressionen
- PTBS
- Beeinträchtigung des Alltags
- Risiko für Suchterkrankungen (Alkohol-, Tabak,- Drogenkonsum)
- Soziale Isolation
- Schwierigkeiten in Beziehungen (Familie, Freundschaften, Beruf)
Wichtige Aspekte in der Erstversorgung
Allgemeine Empfehlungen zur Erstversorgung [1]
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Räumlichkeiten: Bereitstellung getrennter, geschützter und ruhiger Räumlichkeiten abseits des üblichen Klinikbetriebs
- Vermeidung von Wartezeiten zur Belastungsreduktion
- Geeignete Größe und Ausstattung für Anamnese, Versorgung und Spurensicherung
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Personal und Qualifikation
- Versorgung durch geschultes und traumainformiertes Personal
- Einhaltung eines fachärztlichen Standards
- Durchführung der Untersuchung durch 2 Personen (Vier-Augen-Prinzip )
- Berücksichtigung von Wünschen bzgl. des Geschlechts der untersuchenden Person
- Untersuchung im Beisein einer weiblichen Drittperson ermöglichen
- Übersetzung: Einsatz neutraler Dolmetscherinnen bei Sprachbarrieren
- Gerichtsverwertbare Dokumentation
Angehörige, Freund:innen oder Kinder sollten nicht als Dolmetscher:innen fungieren!
Eine Vergewaltigung stellt v.a. wegen der Notwendigkeit einer schnellen Spurensicherung, aber auch wegen möglicher lebensbedrohlicher Verletzungen und Intoxikationen einen medizinischen Notfall dar!
Umgang mit Betroffenen [1]
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Traumainformierte Gesprächsführung nach Schellong: Einfühlsamer, ressourcenorientierter Ansatz unter Berücksichtigung der psychischen Ausnahmesituation (Vermittlung von Sicherheit, Kontrollierbarkeit und Wahlfreiheit)
- Grundhaltung: Normalität , Transparenz , Individualität
- Wichtige Bausteine: Respekt und Validierung, Normalisierung , Erklärung
- Keine Bewertung oder Anzweiflung der Glaubwürdigkeit
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Aufklärung über Versorgungsformen bei Vergewaltigung: Erläuterung der verfügbaren Wege (mit/ohne Schilderung und Dokumentation des Tathergangs)
- Medizinische Versorgung inkl. polizeilicher Anzeige
- Medizinische Versorgung und vertrauliche Spurensicherung ohne sofortige Anzeige
- Ausschließliche medizinische Versorgung
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Kontrolle über das Prozedere: Entscheidung der Betroffenen über jede Maßnahme
- Zustimmung für jeden einzelnen Untersuchungsschritt einholen
- Möglichkeit von Pausen oder Abbruch jederzeit gewährleisten
- Absprache über anwesende Personen/Zeug:innen
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Vertrauensperson: Anwesenheit einer Begleitperson nach Wahl der Betroffenen ermöglichen
- Tatverdächtigen als Begleitperson ausschließen
- Alle anwesenden Personen namentlich dokumentieren
Die Glaubwürdigkeit der Betroffenen darf vom medizinischen Personal nicht bewertet oder angezweifelt werden!
Versorgungsformen und rechtliche Aspekte [1]
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Rechtliche Grundlagen
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Schweigepflicht
- Grundsätzliche ärztliche Schweigepflicht gem. § 203 StGB
- Schriftliche(!) Schweigepflichtsentbindung von Betroffener erforderlich (zur Weitergabe von Befunden an Behörden)
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Auskunftspflicht (Bundesmeldegesetz, BMG)
- Auskunftspflicht nach § 32 BMG nur für Basisdaten
- Nur auf begründete(!) Behördenanfrage
-
Schweigepflicht
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Versorgungsformen bei Vergewaltigung
- Je nach Wunsch der Betroffenen
- Gerichtsverwertbare Dokumentation obligat bei jeder Versorgungsform, siehe Tipps & Links
| Praktische Aspekte je nach Versorgungsform | |
|---|---|
| Versorgungsform | Praktische Aspekte |
| Untersuchung mit Anzeige (ohne Untersuchungsauftrag der Behörden) |
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| Untersuchung im Auftrag der Behörden |
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| Vertrauliche Spurensicherung (Untersuchung ohne Anzeige) |
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| Ausschließlich medizinische Versorgung |
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Einwilligungsfähigkeit [1]
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Ohne gesetzliche Betreuung
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Akute Einschränkung (z.B. durch Intoxikation): Nur Maßnahmen zur Abwendung unmittelbarer gesundheitlicher Gefahren durchführen
- Ggf. stationäre Aufnahme und Vermeidung von Körperreinigung
- Längerfristige Einschränkung: Entscheidung für/gegen Spurensicherung nach mutmaßlichem Willen oder durch gesetzliche Betreuung
-
Akute Einschränkung (z.B. durch Intoxikation): Nur Maßnahmen zur Abwendung unmittelbarer gesundheitlicher Gefahren durchführen
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Bei gesetzlicher Betreuung (bspw. bei psychischer/kognitiver Beeinträchtigung)
- Bei Einwilligungsfähigkeit: Betreuung hat keine Relevanz
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Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit
- Einwilligung der Betreuenden einholen
- Für medizinische Versorgung: Gesetzliche Betreuung im Bereich der „Gesundheitssorge“
- Für Spurensicherung: Gesetzliche Betreuung im Bereich „Behördenangelegenheiten“
- Betroffene in alle(!) Entscheidungen und Maßnahmen (insb. ärztliche Aufklärung) einbeziehen
- Einwilligung der Betreuenden einholen
- Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit (ohne Betreuung) oder so großem Zweifel an Einwilligungsfähigkeit, dass ein Untersuchungswunsch der Betroffenen sonst abgelehnt werden müsste: Beantragung einer rechtlichen Betreuung beim Amtsgericht (für Gesundheitssorge und ggf. Behördenangelegenheiten)
Bestehen aus ärztlicher Sicht erhebliche Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit, sollte für die notwendigen Maßnahmen eine gesetzliche Betreuung beim Amtsgericht beantragt werden! Dies gilt insb. dann, wenn ein Untersuchungswunsch der betroffenen Person aufgrund der fehlenden Einwilligungsfähigkeit abgelehnt werden müsste (keine Untersuchung ohne Einwilligung!).
Untersuchung und Spurensicherung
Medizinisch-forensische Untersuchung [1]
- Ziel: Systematische Beweissicherung
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Bestandteile
- Anamnese
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Gerichtsverwertbare Verletzungsdokumentation
- Körperliche Untersuchung inkl. Fotodokumentation (Zustimmung der Betroffenen nötig!)
- Gynäkologische Untersuchung inkl. Fotodokumentation (Zustimmung der Betroffenen nötig!)
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Spurensicherung (besonders zeitkritisch!)
- Für allgemeine Informationen zur Spurensicherung siehe: Spurensicherung
Anamnese [1]
- Allgemeine Anamnese: Größe, Gewicht, Vorerkrankungen, OPs, Medikamenteneinnahme, psychischer Zustand
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Gynäkologische Anamnese, insb. Zyklusstand, Schwangerschaften, Verhütungsmethode
- Letzter einvernehmlicher Sexualkontakt: Erfragung von Zeitpunkt, Partner:in und Schutzmaßnahmen (bspw. Kondom)
- Infektiologische Anamnese: Verletzungen oder Blutungen (wenn möglich auch beim Tatverdächtigen), STI-Symptome, Impfstatus (v.a. Hepatitis B, Tetanus)
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Tatbezogene Anamnese (Dokumentation so wörtlich wie möglich, Vermeidung von Suggestivfragen)
- Datum, Zeit, Ort und Hergang des Übergriffs (lediglich mit für die Untersuchung nötigen Details )
- Angabe zum Tatverdächtigen (Bekannter, Familienmitglied?)
- Art der Penetration (oral, vaginal, anal) und verwendete Objekte/Körperteile (Penis, Finger, Gegenstand)
- Angaben zu Ejakulation (wohin?) und Kondomnutzung
- Verhalten, das zu einer beeinträchtigten Spurenlage führen kann, bspw. Körperreinigung nach der Tat (z.B. Duschen, Wechsel von Kleidung/Tampons, Stuhlgang, Miktion, Mundspülung, Zähneputzen) oder Rauchen
- Anwendung von Gewalt (Waffen, Fesseln etc.)
- Frage nach Übertragungsmöglichkeiten von genetischem Material (Küssen, Lecken, Beißen, Abwehrmaßnahmen wie Kratzen)
- Frage nach Gewalt gegen den Hals (Bewusstlosigkeit, unfreiwilliges Einnässen oder Einkoten, Schluckbeschwerden, Halsschmerzen, Heiserkeit, Globusgefühl, Sehstörungen)
- Hinweise auf Intoxikation (z.B. Gedächtnisverlust, Blackout)
- Frage nach Kleidung und Schmuck bei extragenitalen und/oder geformten/gemusterten Verletzungen
Gerichtsverwertbare Verletzungsdokumentation [1]
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Methodik
- Zeitnahe, systematische und standardisierte Durchführung
- Lückenlose Dokumentation aller Befunde (inkl. Negativbefunde )
- Verwendung standardisierter Spurensicherungskits (Sexual Assault Evidence Collection Kit, SAECK )
- Standardisierter Untersuchungsbogen (siehe: Tipps & Links)
- Winkelmaßstäbe für die Fotodokumentation
- DNA-freie Wattestieltupfer (Sicherung von molekulargenetischen Spuren)
- Atmungsaktive Spurensicherungstaschen (bspw. Papiertüten zur Asservierung von Kleidung )
- Blut- und Urinröhrchen
- Informationsmaterial zur psychosozialen Betreuung für Betroffene
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Körperliche Untersuchung
- Vollständige Inspektion der Körperoberfläche in Teilschritten
- Fotodokumentation der Verletzungen immer mittels Übersichtsaufnahme (Lokalisation) und Detailaufnahme (mit Winkelmaßstab und Farbskala)
- Skizzierung und (objektive) Beschreibung sämtlicher(!) Verletzungen im Körperschema (im standardisierten Untersuchungsbogen)
- Größe
- Form
- Farbe
- Genaue Lokalisation
- Vermeidung von Interpretationen (Schlagverletzung, Würgemal, frische/alte Verletzung)
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Gynäkologische Untersuchung (mit gleichzeitiger Spurensicherung und (Foto‑)Dokumentation mittels Beschreibung und Schemazeichnung)
- Prinzip: „Von innen nach außen“ (Vorbeugung von Kontamination)
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Anwendung und Dokumentation des TEARS-Schemas (ohne Interpretation!)
- T (Tear) bezeichnet eine Rissverletzung
- E (Ecchymosis) steht für einen Bluterguss
- A (Abrasion) beschreibt eine Hautschürfung
- R (Redness) kennzeichnet eine lokale Rötung
- S (Swelling) definiert eine Gewebeschwellung
- Lage: Steinschnittlage (anale Inspektion ggf. in Seitenlage)
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Durchführung
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Inspektion, inkl.
- Intimbehaarung mittels Kamm auskämmen und Material asservieren
- Feuchter Abstriche von Mons pubis, äußere Labien, Sulci interlabiales
- Trockener Abstriche der Innenseiten der äußeren Labien bis zum Hymenalsaum
- Zusätzlich: Feuchte Umfahrung des Hymenalsaums , Abstriche von evtl. getrockneten Sekreten auf der Körperoberfläche
- Perianal und rektal (Abstrichprinzip trocken auf feucht, feucht auf trocken)
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Spekulumeinstellung (nur mit Einwilligung der Betroffenen!)
- Vaginaler forensischer Abstrich (großflächig ohne Kontamination von außen!)
- Zervikaler forensischer (trockener) Abstrich
- Kolposkopie: Zur Detektion von Mikrotraumen empfohlen
- Ggf. zusätzlich STI-Abstriche
- Keine Nativabstriche zum Nachweis von Spermatozoen
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Inspektion, inkl.
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Besonderheiten
- Fotodokumentation nur mit Einwilligung der Betroffenen
- Vermeidung nicht-sachgemäßer Begriffe (z.B. „Virgo intacta“, „klaffende Vagina“)
Eine Fotodokumentation darf nur mit Einwilligung der Betroffenen erfolgen und sollte möglichst mittels Detailaufnahmen, jedoch mit sichtbarer anatomischer Zugehörigkeit durchgeführt werden!
Es dürfen keine Nativabstriche zum Spermiennachweis angefertigt werden, um ausreichend Material für die molekulargenetische Spurenanalyse zu erhalten! [1]
Spurensicherung (Asservierung)
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Organisatorisches
- Zeitlicher Aspekt: Abstrich-/Abriebentnahme idealerweise innerhalb der ersten 72 h (einzelne Spuren wie Spermien bis zu 7 Tage nachweisbar)
- Bei vorherigem Kontakt mit der Betroffenen (bspw. telefonisch): Empfehlung nicht zu Duschen, keine Kleider zu wechseln und bis zur Untersuchung keine Mundhygiene (inkl. Essen, Trinken, Rauchen) vorzunehmen
- Spurenarmes Arbeiten: Hygieneregeln befolgen, Handschuhe und Mundschutz tragen
- Kontamination vermeiden: Handschuhwechsel nach jedem Kontakt potenzieller DNA-enthaltender Körperabschnitte oder Instrumente, keine Berührung der Körperstellen vor Abstrich/Abrieb
- Asservierung vor medizinischer Versorgung (wenn möglich!)
- Jede Spur muss klar gekennzeichnet werden
- Übergabe der Spuren an die Polizei (wenn Untersuchung in deren Auftrag erfolgt)
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Abstriche/Abriebe potenzieller Kontaktstellen (bspw. vaginal, vulvär, Mundhöhle, Wangentaschen, Anus, Hals, Brüste, Bauch, Oberschenkelinnenseite und Oberarme beidseits) mittels Prinzip „Feucht auf trocken, trocken auf feucht“
- Schleimhautabstriche: Mittels trockenem Tupfer
- Körperabrieb: Mittels speziellen forensischen Wattestieltupfern
- Abrieb unter den Fingernagelüberständen: Mittels spitz zulaufendem forensischen Wattestieltupfer (oder Schneiden der Fingernägel und Verpackung in atmungsaktive Spurensicherungstaschen)
- Im Genitalbereich „Von außen nach innen“-Prinzip (erst Vulva, dann Vagina, dann Zervix) anwenden
- Sicherung von Spurenträgern: Kleidung, Schmuck, Tampons, Kondome (in atmungsaktive Spurensicherungstaschen)
- Sicherung anderer körperfremder Materialien: Bspw. Haare (in atmungsaktive Spurensicherungstaschen)
- Toxikologie
Medizinische Versorgung
- Detaillierte Dokumentation: Standardisierte, gerichtsverwertbare Befundbögen verwenden
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Verletzungen: Konsiliarische Vorstellung bei anderen Fachdisziplinen (z.B. Chirurgie, HNO)
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Würgen/Drosseln
- Gezielt nach klinischen Zeichen suchen“ (z.B. Petechien an Konjunktiven/Lidern, Würgemale, Hämatome am Hals)
- Lebensbedrohliche Komplikationen ausschließen (z.B. Kehlkopffraktur, Karotisdissektion)
- Laryngoskopie und bildgebende Diagnostik (CT/MRT des Halses) bei V.a. Atemwegsverletzung
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Würgen/Drosseln
- Tetanus: Impfstatus und aktive/passive Impfung bei unklarem oder unzureichendem Impfstatus überprüfen
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Postkoitale Kontrazeption/Schwangerschaftstest
- Schwangerschaftstest vor Anwendung einer Notfallkontrazeption (oder bei Wunsch der Betroffenen) durchführen
- Über Notfallkontrazeption (schnellstmögliche Einnahme nach dem Ereignis) beraten, siehe auch: Postkoitale Kontrazeption
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Sexuell übertragbare Infektionen (STI)
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STI-Screening anbieten
- Serologie: HIV, Hepatitis B, Hepatitis C, Treponema pallidum
- Abstrich: Chlamydia trachomatis, Neisseria gonorrhoeae, Mycoplasma genitalium, Trichomonas vaginalis
- Postexpositionelle Antibiotikaprophylaxe nicht standardmäßig indiziert
- HIV-Postexpositionsprophylaxe (HIV-PEP)
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Hepatitis B
- Ungeimpfte Personen
- Aktive Impfung (innerhalb von 48 h)
- Ggf. Gabe von Hepatitis-B-Immunglobulin (falls Übergriff <7 Tage zurückliegt und Täter Hepatitis-B-positiv ist)
- Geimpfte Personen: Ggf. Auffrischimpfung bei Anti-HBs-Titer <100 IE/L
- Ungeimpfte Personen
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STI-Screening anbieten
Nach manuellem Würgen oder Drosseln besteht das Risiko für zeitverzögerte, lebensbedrohliche Komplikationen (z.B. progredientes Larynxödem)! Zeichen einer Atemwegsobstruktion können mit einer Latenz von bis zu 36 h einsetzen.
Die medizinische Versorgung und Spurensicherung sollte unabhängig von einer geplanten Anzeige erfolgen (vertrauliche Spurensicherung)!
Psychische und psychosoziale Versorgung
- Psychische Ersthilfe: Psychosoziale Ersteinschätzung durch geschultes Personal durchführen
- Grundgedanke: Beruhigung und Vermittlung einer hoffnungsvollen, zukunftsorientierten Perspektive; zu sozialem Kontakt ermutigen
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Symptomerkennung: Auf typische posttraumatische Reaktionen achten
- Intrusionen: Sich aufdrängende, belastende Gedanken und Erinnerungen an das Geschehen
- Übererregung: Bspw. Schlafstörungen, Reizbarkeit, Wutausbrüche oder Konzentrationsstörungen
- Dissoziative Symptome: Verändertes Erleben der Realität (Derealisation) / der eigenen Person (Depersonalisation)
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Risikofaktoren für Entwicklung einer psychischen Störung
- Täter ist/war Intimpartner
- Vorbestehende psychische Erkrankung/Belastung
- Trauma in der Vergangenheit
- Keine Unterstützung im sozialen Umfeld
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Gefährdungsabschätzung
- Selbstgefährdung: Eruierung von Suizidalität und selbstschädigendem Verhalten
- Fremdgefährdung: Klärung der Schutzmöglichkeiten und Entlassung in eine sichere Umgebung
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Interventionen
- Psychoedukation: Persönliche Aufklärung über die Normalität von Stressreaktionen zur Entpathologisierung
- Informationsmaterial: Angebot schriftlicher Informationen zu spezialisierten Beratungsstellen, Frauenhäusern oder Traumaambulanzen
- Verhaltensempfehlungen: Beratung zu gesundem Schlafrhythmus, regelmäßigen ausgewogenen Mahlzeiten mit normalem Tagesablauf und positiven Bewältigungsstrategien (z.B. Entspannungsübungen, sozialer Kontakt)
- Soziales Entschädigungsrecht (SER): Aufklärung über Ansprüche auf Entschädigung und Unterstützung
- Nachsorge: Empfehlung einer ambulanten Verlaufsbeobachtung in den ersten Wochen
Die psychische Betreuung soll das Vertrauen in die eigene Handlungsfähigkeit stärken und soziale Kontakte fördern! [1]
Benzodiazepine sollen nach akuter Traumatisierung nicht zur Prävention einer PTBS eingesetzt werden! Sie sind unwirksam und können das Risiko für die Entwicklung einer PTBS sogar erhöhen. [1]
Nachsorge
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Organisation
- Medizinische Nachsorge durch die erstversorgende Einrichtung sicherstellen
- Schriftlichen Bericht an die Betroffene für weiterbehandelnde Ärzt:innen aushändigen
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Somatische Nachuntersuchung
- Kontrolluntersuchung ggf. erlittener Verletzungen
- Wiederholung eines Schwangerschaftstests
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Infektiologische Verlaufskontrolle
- Nach 2 Wochen: Chlamydien, Gonorrhö, Trichomonaden und Mykoplasmen (Abstrich/Urin)
- Nach 6 Wochen: HIV, Hepatitis B und C, Treponema pallidum
- Nach 12 Wochen: HIV, Hepatitis B und C, Treponema pallidum
- Nach 24 Wochen: Hepatitis C
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Psychosoziale Nachbetreuung: Regelmäßige Verlaufsbeobachtungen mit Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes (sog. Watchful Waiting)
- Gezielte Exploration von Schlafstörungen, emotionaler Taubheit, Intrusionen oder dissoziativen Symptomen
- Ggf. Überweisung an Fachberatungsstellen, Traumaambulanzen oder zur (traumafokussierten) Psychotherapie
Die Wichtigkeit der Nachsorge muss bereits bei der Erstversorgung verdeutlicht werden!
Bei Anhaltspunkten für eine Selbstgefährdung muss eine psychiatrische Vorstellung und ggf. stationäre Aufnahme erfolgen!
Exkurs: Männliche und LGBTQ+ Vergewaltigungsopfer
- Epidemiologie: Ca. 5–7% aller Opfer von Vergewaltigungen sind biologisch männlich [2][5]
- Formen penetrativer Gewalt: Anale oder orale Vergewaltigung (bei transgeschlechtlichen Personen auch vaginal)
- Physiologische Reaktionen: Erektion oder Ejakulation bei ca. 30% der Betroffenen während der Tat
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Symptomatik
- Somatisierung als Ausdruck des Traumas durch körperliche Symptome (z.B. Herzrasen, Schweißausbrüche, chronische Magen- oder Atemprobleme)
- Vermeidungsverhalten (häufige Meidung von Arztbesuchen aus Angst vor körperlichen Untersuchungen)
- Management: Die Versorgung, Untersuchung und Dokumentation sollten genauso ablaufen wie bei weiblichen Vergewaltigungsopfern (mit Anpassung auf das biologisch männliche Geschlecht bei männlichen Betroffenen)
Unangekündigte rektale/vaginale Untersuchungen oder die Verwendung kalter Instrumente können massiv belastend wirken und die Situation verschärfen!